Arbeitsschritt 10

Übersicht zu Unterweisungen
 

Dokument 10.2

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Die folgende Auswahlliste nennt Vorschriften und Regeln, nach denen bestimmte Unterweisungsinhalte gefordert sind, die Sie im Rahmen ihrer betrieblichen Unterweisung behandeln müssen.

Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und muss gegebenenfalls betriebsspezifisch ergänzt werden.

Firma:

Datum:

Betriebsteil:    

 

Arbeitsschutzgesetz: § 12 Unterweisung, Abs. (1)

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

 

Betriebssicherheitsverordnung: § 9 Unterrichtung und Unterweisung, Abs. (2)

Bei der Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetzt hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit 1. die Beschäftigten, die Arbeitsmittel benutzen, eine angemessene Unterweisung insbesondere über die mit der Benutzung verbundenen Gefahren erhalten und 2. die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs- oder Umbauarbeiten beauftragten Beschäftigten eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten.

 

BGV A1 "Grundsätze der Prävention": § 4 Unterweisung der Versicherten

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.

Für unseren Betrieb/ Betriebsteil wichtig Unterweisung zu

Unterweisung gefordert

in Häufigkeit pro Jahr mindestens Betriebsanweisung vorhanden?
Grundsätze der Prävention BGV A1
§ 4
1 x
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel BGV A3
§ 3 DA
1 x
Sicherheitskennzeichnung BGV A8
§ 5
1 x
Lärm BGV B3
§ 9
1 x
Bauarbeiten BGV C 22
§ 12
1 x
Sprengarbeiten BGV C24
§§ 4, 6
1 x
Krane BGV D6
§ 29
1 x
Winden, Hub- und Zuggeräte BGV D8
§ 24
1 x
Flurförderzeuge BGV D27
§§ 5, 7
1 x
Fahrzeuge BGV D29
§ 35
1 x
Arbeiten im Bereich von Gleisen BGV D33
§ 3, § 4, § 5
1 x
Flüssiggas BGV D34
§§ 4, 5
1 x
Arbeiten in Behältern und engen Räumen BGR 117
§ 5.3 und § 5.5
1 x
Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern BGR 133
§ 5
1 x
Arbeitsschutzgesetz §§ 12, 15 1 x
Betriebssicherheitsverordnung § 9 1 x
Gefahrstoffverordnung § 14 1 x
Jugendarbeitsschutzgesetz § 29 2 x
PSA-Benutzungsverordnung § 3 1 x

 
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
 

 
   

 
  • Sanieren und Arbeiten in kontaminierten    Bereichen
TRGS 524 *)
 
1 x
 

 

 
  • Asbest
TRGS 519 *) 1 x

 
  • Lagern von brandfördernden Stoffen in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern
TRGS 515 *)
 
1 x
 

 

 
  • Dieselmotoremissionen
TRGS 554 *)
 
1 x
 

 

 
  • Betriebsanweisung und Unterweisung
TRGS 555 *)   1 x
 

 

 *) in Überarbeitung

Die nachfolgend aufgeführten Quellen sind als Unfallverhütungsvorschrift (BGV) zurückgezogen und als Kapitel in der BGR 500 Betreiben von Arbeitsmitteln eingegangen. Die angeführten Unterweisungshäufigkeiten können zur Orientierung herangezogen werden, sofern keine Unfallverhütungsvorschrift (BGV) oder geltende Rechtsnorm zu beachten ist.

Für unseren Betrieb/ Betriebsteil wichtig Unterweisung zu

Unterweisung gefordert

in BGR 500 Häufigkeit pro Jahr mindestens Betriebsanweisung vorhanden?
Maschinen zur Holzbe- und verarbeitung Teil 1,
Kapitel 2.23
Abschnitt 3.2
1 x
Arbeiten an Gasleitungen Teil 2,
Kapitel 2.31
Abschnitt 3.1
1 x
Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern Teil 2,
Kapitel 2.36
Abschnitt 3.3
vor Erstauf-nahme, in
angemessenen Zeitabständen,

1 x