wird zur befähigten Person auf den folgenden Gebieten bestellt (ankreuzen):
Technische Regeln für Betriebssicherheit: TRBS 1203 „Befähigte Personen“
2 Anforderungen an befähigte Personen (Auszug)
Die befähigte Person muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Sie muss eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit Arbeitsmitteln umgegangen sein, in der sie Anlässe kennen gelernt hat, die Prüfungen auslösen (z. B. Gefährdungsbeurteilungen). Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstandes und eine angemessene Weiterbildung sind unabdingbar. Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen.
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