Arbeitsschritt 5

Prüfbedürftige Einrichtungen
 

Dokument 5.9

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Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist ggf. betriebsspezifisch zu ergänzen.

Einrichtung zu prüfen sind Prüffrist
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

BGV A3, § 5



alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ordnungsgemäßen Zustand



vor der ersten Inbetriebnahme,
nach Änderungen oder Instandsetzungen,
in bestimmten Zeitabständen
Krane

BGV D6, § 25 Abs. (1)
§ 26 Abs. (1)
§ 26 Abs. (1)
§ 26 Abs. (2)

 



Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft bei nicht betriebsbereit angelieferten Kranen
bei kraftbetriebenen Kranen und Kranen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg: alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der Kranfahrbahn und der Tragmittel
alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der Kranfahrbahn und der Tragmittel
bei Turmdrehkranen:
alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der Kranfahrbahn und der Tragmittel
kraftbetriebene Turmdrehkrane,
kraftbetriebene Fahrzeugkrane,
ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane,
LKW-Anbaukrane
alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der Kranfahrbahn und der Tragmittel


vor der ersten Inbetriebnahme
nach wesentlichen Änderungen
mindestens jährlich
nach jeder Aufstellung,
nach jedem Umrüsten,
mindestens jährlich
mindestens alle 4 Jahre
Turmdrehkrane ab dem 18. Betriebsjahr jährlich
  
Winden-, Hub- und Zuggeräte

BGV D8, § 23 Abs. (1)


Geräte einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke


vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, den Einsatzbedingungen entsprechend nach Bedarf, mindestens einmal jährlich
Flurförderzeuge
(z. B. E.-Karren, Hubwagen, Gabelstapler)

BGV D27, § 37




komplett inkl. Anbaugeräte und Sicherheitseinrichtungen für den Betrieb in Schmalgängen

Sicherheitseinrichtungen für den Betrieb in Schmalgängen




jährlich



tägliche Funktionsprüfung
Fahrzeuge

BGV D29, § 36 Abs. (1)


§ 57 Abs. (1)


Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen

Fahrzeuge auf betriebssicheren Zustand


vor Beginn jeder Arbeitsschicht vom Fahrer

nach Bedarf, mindestens jährlich
Flüssiggasanlage

BGV D34 - § 33
§§ 35, 37, 38
§ 39


die zusammengebaute Anlage auf ordnungsgemäße Installation, Aufstellung und Dichtheit
Verbrauchsanlagen auf Betriebssicherheit
Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche


vor der ersten Inbetriebnahme,
nach Instandsetzungsarbeiten;
nach Veränderungen,
nach Betriebsunterbrechung von mehr als 1 Jahr
Ortsfeste Verbrauchsanlage
alle 4 Jahre
Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor jährlich
zu Brennzwecken in Fahrzeugen sowie ortsveränderliche Verbrauchsanlage alle 2 Jahre
vor der ersten Inbetriebnahme,
nach Veränderungen und nach Instandsetzungsarbeiten
wiederkehrend jährlich
Leitern und Tritte

BGV D36, § 29 Abs. (1)
Betriebsfremde Leitern und Tritte, § 29 Abs. (2)
Mechanische Leitern, § 30


alle Teile auf ordnungsgemäßen Zustand
alle Teile auf Eignung und Beschaffenheit
alle Teile auf ordnungsgemäßen Zustand
  


in angemessenen Zeitabständen
vor der Benutzung
nach Bedarf,
mindestens jährlich

Die Prüfungen erfolgen, sofern nicht anders vermerkt, durch die vom Arbeitgeber beauftragte (befähigte) Person.

Unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. (3) der Betriebssicherheitsverordnung hat der Unternehmer Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen von Arbeitsmitteln zu ermitteln.

Die nachfolgend aufgeführten Quellen sind als Unfallverhütungsvorschrift (BGV) zurückgezogen und als Kapitel in der BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"eingegangen. Die angeführten Prüffristen können zur Orientierung herangezogen werden, sofern keine Unfallverhütungsvorschrift (BGV) oder geltende Rechtsnorm zu beachten ist.

Einrichtung zu prüfen sind Prüffrist
Lastaufnahmeeinrichtungen

Teil 1, Kapitel 2.8 Abschnitt 3.15


Zustand der Bauteile und Einrichtungen, bestimmungsgemäßer Zusammenbau, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen


vor der ersten Inbetriebnahme, mindestens einmal jährlich, je nach Einsatzbedingungen in kürzeren Abständen,nach Schadensfällen, nach Instandsetzung
Hebebühnen

Teil 1, Kapitel 2.10 Abschnitt 2.9


Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen, Vollständigkeit des Prüfbuches


nach der ersten Inbetriebnahme, mindestens einmal jährlich, nach Änderungen der Konstruktion, nach wesentlichen Instandsetzungen
Erbaumaschinen

Teil 1, Kapitel 2.12 Abschnitt 3.22


Zustand der Erdbaumaschine auf augenfällige Mängel, Funktion der Bedienungseinrichtung, vor dem Hebezeugeinsatz die Funktion der Bremsen und der Not-halt- bzw. Notendwarneinrichtungen
Erdbaumaschinen


vor Beginn jeder Arbeitsschicht (durch den Maschinenführer)
vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, mindestens einmal jährlich, je nach Einsatzbedingungen in kürzeren Abständen
Rammen

Teil 1, Kapitel 2.13 Abschnitt 3.12


Rammen mit zugehörigen Anlagen auf augenfällige Mängel
Rammen


täglich (durch den Geräteführer) nach jeder Aufstellung,
nach konstruktiven Änderungen, mindestens einmal jährlich
 
Strahlarbeiten

Teil 2, Kapitel 2.24 Abschnitt 3.12


Druckluftstrahlgeräte auf ordnungsgemäße Installation, Funktion und Aufstellung
auf ordnungsgemäße Beschaffenheit und Funktion
auf ordnungsgemäße Beschaffenheit, Funktion und Aufstellung


vor der ersten Inbetriebnahme
nach Betriebsunterbrechung von mehr als einem Jahr
nach Änderung des Aufstellungsortes, nach Instandsetzungsarbeiten oder Veränderungen
Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

Teil 2, Kapitel 2.26 Abschnitt 3.27



Gasschläuche sowie deren Befestigungen und Verbindungselemente auf einwandfreien Zustand, Verbrauchseinrichtungen auf Funktion,
Flaschenbatterieanlagen und Verbrauchseinrichtungen auf ordnungsgemäße Aufstellung, Beschaffenheit und Dichtheit unter Betriebsverhältnissen
trockene Gebrauchsstellenvorlagen und Einzelflaschensicherungen auf Sicherheit gegen Gasrücktritt, Dichtheit und Durchfluss, nasse Gebrauchsstellenvorlagen auf Sicherheit gegen Gasrücktritt



vor Arbeitsbeginn (durch die Versicherten)
vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten
mindestens einmal jährlich
  
Bauaufzüge

Teil 2, Kapitel 2.30 Abschnitt 3.20


Bauaufzüge auf ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft
Festigkeit und Standsicherheit tragender Hilfskonstruktionen von Bauaufzügen
Bauaufzüge



vor der jeweiligen Inbetriebnahme am Einsatzort,nach jedem Umrüsten
vor der Inbetriebnahme (schriftlich nachweisen)
entsprechend den Einsatzbedingungen nach Bedarf, mindestens einmal jährlich

Flüssigkeitsstrahler

Teil 2, Kapitel 2.36 Abschnitt 4


alle Teile auf arbeitssicheren Zustand


vor Inbetriebnahme
nach Änderungen und Instandsetzung von Teilen, die die Sicherheit beeinflussen
nach einer Betriebsunterbrechung von mehr als 6 Monaten
mindestens alle 12 Monate