Arbeitsschritt 5
Prüfbedürftige Einrichtungen |
Dokument 5.9
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Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist ggf. betriebsspezifisch zu ergänzen.
Einrichtung | zu prüfen sind | Prüffrist | |||||||||||||||
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel BGV A3, § 5 |
alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ordnungsgemäßen Zustand |
vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen oder Instandsetzungen, in bestimmten Zeitabständen |
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Krane
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Winden-, Hub- und Zuggeräte BGV D8, § 23 Abs. (1) |
Geräte einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke |
vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, den Einsatzbedingungen entsprechend nach Bedarf, mindestens einmal jährlich |
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Flurförderzeuge (z. B. E.-Karren, Hubwagen, Gabelstapler) BGV D27, § 37 |
komplett inkl. Anbaugeräte und Sicherheitseinrichtungen für den Betrieb in Schmalgängen Sicherheitseinrichtungen für den Betrieb in Schmalgängen |
jährlich tägliche Funktionsprüfung |
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Fahrzeuge BGV D29, § 36 Abs. (1) § 57 Abs. (1) |
Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen Fahrzeuge auf betriebssicheren Zustand |
vor Beginn jeder Arbeitsschicht vom Fahrer nach Bedarf, mindestens jährlich |
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Flüssiggasanlage
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Leitern und Tritte
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Die Prüfungen erfolgen, sofern nicht anders vermerkt, durch die vom Arbeitgeber beauftragte (befähigte) Person.
Unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. (3) der Betriebssicherheitsverordnung hat der Unternehmer Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen von Arbeitsmitteln zu ermitteln.
Die nachfolgend aufgeführten Quellen sind als Unfallverhütungsvorschrift (BGV) zurückgezogen und als Kapitel in der BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"eingegangen. Die angeführten Prüffristen können zur Orientierung herangezogen werden, sofern keine Unfallverhütungsvorschrift (BGV) oder geltende Rechtsnorm zu beachten ist.
Einrichtung | zu prüfen sind | Prüffrist | |||||||||
Lastaufnahmeeinrichtungen Teil 1, Kapitel 2.8 Abschnitt 3.15 |
Zustand der Bauteile und Einrichtungen, bestimmungsgemäßer Zusammenbau, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen |
vor der ersten Inbetriebnahme, mindestens einmal jährlich, je nach Einsatzbedingungen in kürzeren Abständen,nach Schadensfällen, nach Instandsetzung |
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Hebebühnen Teil 1, Kapitel 2.10 Abschnitt 2.9 |
Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen, Vollständigkeit des Prüfbuches |
nach der ersten Inbetriebnahme, mindestens einmal jährlich, nach Änderungen der Konstruktion, nach wesentlichen Instandsetzungen |
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Erbaumaschinen
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Rammen
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Strahlarbeiten
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Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
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Bauaufzüge
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Flüssigkeitsstrahler Teil 2, Kapitel 2.36 Abschnitt 4 |
alle Teile auf arbeitssicheren Zustand |
vor Inbetriebnahme nach Änderungen und Instandsetzung von Teilen, die die Sicherheit beeinflussen nach einer Betriebsunterbrechung von mehr als 6 Monaten mindestens alle 12 Monate |